Vereinssatzung des Gemischten Chores Auendorf

vom 22. Januar 1928

geändert durch Beschlüsse der Generalversammlung vom 18. Januar 1933, von 1967 und 1972

ersetzt durch Satzung vom 14. März 1981

§ 1. Der Verein ist am 1. Nov. 1925 gegründet worden und führt den Namen „Gemischter Chor Auendorf“.

§ 2. Der Zweck des Vereins ist, fortan ohne Unterschied d. Alters zu gesanglichem und gesellschaftlichem Zusammenhalten zu vereinigen.

§ 3. Die Aufnahmegebühr beträgt 2 M.

§ 4. Der Jahresbeitrag beträgt 5 M. Mitglieder, welche ¼ Jahr nach der Generalversammlung ihren Beitrag für das ver-floßene Geschäftsjahr noch nicht entrichtet haben, gelten als ausgeschieden.

Durch Beschluß der Generalversammlung von 1967 wurde der Jahresbeitrag auf 10 DM erhöht.

Durch Beschluß der Generalversammlung von 1972 wurde der Jahresbeitrag auf 12 DM erhöht.

§ 5. Jährlich finden mindestens 2 Versammlungen statt einschließlich der Generalversammlung.

§ 6. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit gestattet, jedoch ohne Anspruch an irgendwelches Vereinsvermögens. Der Austritt muß dem Vorstand oder Kassier mündlich oder schriftlich ange-meldet werden. Im Fall eines Wegzugs kann der Mitgliedschaft gegen Fortzahlung der satzungsgemäßen Beiträge aufrecht erhalten werden.

§ 7. Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt, wenn ein Mitglied erwiesenermaßen mit Worten oder Taten den Verein zu schädigen sucht.

§ 8. Die Geschäftsführung des Vereins liegt in Händen von
1. Ausschuß.
2. Generalversammlung
3. Versammlung

§ 9. Die Generalversammlung entscheidet
1. über die Wahl des Ausschusses u. Vorstandes.
2. über eine Satzungsänderung
3. über den Ausschluß von Mitgliedern im Sinne von § 7.
4. über die Prüfung der Jahresrechnung.

§ 10. Der Verein nimmt passive Mitgl. unter folgenden Bedingungen auf:
1.) passive Mitglieder haben Stimmrecht, außer bei Wahlen.
2.) passive Mitglieder haben Anteil an Leichengesängen der Familie.
3.) passive Mitglieder haben Anteil an Ausflugsentschädigung.
4.) Satz wurde gestrichen.
5.) passive Mitglieder zahlen erhöhten Beitrag.
6.) passive Mitglieder haben Anteil am Einfuhrungsrecht.
7.) Singt ein aktives Mitglied ¼ Jahr nicht mehr mit, ist es passives Mitglied.

Durch Beschluß der Generalversammlung vom 18. Januar 1933 wurde folgende Nr. angefügt:
"8.) passive Mitglieder haben kein Änderungsrecht".

§ 11. Jede Versammlung ist bei Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder beschlußfähig. Jeder Beschluß wird durch einfache Stimmen-mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor-stand.

§ 12. Zur Leitung der Vereinsangelegenheiten wählt die General versammlung einen Ausschuß, bestehend aus
einem Vorstand,
einem Kassier,
einem Schriftführer,
je 2 männlichen u. 2 weiblichen Beisitzern.

§ 13. Die Wahl des Vorstandes u. der Ausschußmitglieder geschieht in geheimer Abstimmung auf 2 Jahre. Nicht Anwesende sind nicht wählbar.

§ 14. Der Termin der Generalversammlung ist den Mitgliedern 10 Tage vorher vereinsmäßig mitzuteilen. Anträge hierzu sind spätestens bis zum Tage vor der Generalversammlung dem dem Vorstand schriftlich oder mündlich einzureichen.

§ 15. Der Ausschuß zieht alle einlaufende Gesuche in Erwägung. und bestimmt über folgende Punkte:
1. über die Ausführung der in sämtlichen Versammlungen gefaßten Beschlüsse.
2. über die Verwendung der Vereinsmittel bis zum Ertrag von 20 M.
3. über den Ort der abzuhaltenden Versammlungen.
4. über alle sonstigen Gegenständen, soweit sie nicht den Versammlungen unterbreitet werden müssen.

§ 16. Der Ausschuß bildet die verantwortliche Vertretung des Vereins mit allen Pflichten eines Gesellschaftsvorstandes, vollzieht im Namen des Vereins alle Dokumente u. Urkunden, welche aus der Leitung des Vereins hervorgehen.

§ 17. Alljährlich hat der Kassier der Generalversammlung einen Re-chenschaftsbericht, sowie Personal- und Vermögensstand vorzulegen.

§ 18. Die Auflösung des Vereins kann nur stattfinden
1. durch einstimmigen Beschluß der anwesenden Mitglieder.
2. bei Rückgang des Vereins auf mindestens 7 Mitglieder,
wenn sich dieselben nicht für den Fortbestand entscheiden.

§ 19. Über die Versammlung des gesamten Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereins haben die noch übrig gebliebenen Mitglieder durch Stimmenmehrheit zu verfügen.

§ 20. Die Wahl des Dirigenten erfolgt durch Stimmmehrheit der Versammlung.

§ 21. Der Dirigent gehört der Vorstandschaft an.

§ 22. Die gesangliche Leistung liegt in den Händen des Dirigenten. Die Auswahl der Lieder, Festlegung der Singstunden ist mit dem Ausschuß zu beraten.

§ 23. Leichensingen, Hochzeitssingen und dergleichen ist zu vergüten. Die Höhe der Vergütung bestimmt der Verein.

§ 24. Der Kassier ist beitragsfrei; der Vereinsdiener wird ent-schädigt

§ 25. Jedes Mitglied hat sich durch eigenständige Unterschrift auf vorstehende Paragraphen zu verpflichten.

Ich erkläre durch eigenhändige Unterschrift meine Kenntnisnahme von vorstehender Vereinssatzung und verpflichte mich auf dieselbe:

Vorstand: Wilhelm Allmendinger
Kassier: Johannes Allmendinger
Schriftführer: Lehrer Kachelmuß
Beisitzer: Albert Wiedmann, Georg Gairing

Mitglieder:
Georg Neubrand
Georg Bühler
Allmendinger Johannes
Karl Frey
Ernst Neubrand
Wilhelm Neubrand
Georg Gairing
Georg Holder
Erwin Wittlinger
Johannes Allmendinger
Georg Schmid
Klara Allmendinger
Marie Doll
Pauline Allmendinger
Marie Steck
Anna Rösch
Frida Schneider
Rosa Allmendinger
Martha Clement
Sophie Doll
Marie Allmendinger
Elise Schneider
Marie Allmendinger
Marie Rösch
Ida Allmendinger
Anna Frey
Marie Straub
Marie Rösch
Babette Wiedmann
Marie Allmendinger
Klara Doll


© 30. Juni 2002
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