Satzung des Gemischten Chors Auendorf

vom 14. März 1981

§ 1
Name und Sitz des Vereines

Der Verein, der Mitglied des Schwäbischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen GEMISCHTER CHOR AUENDORF.

Er hat seinen Sitz in Bad Ditzenbach - Auendorf.

§ 2
Zweck des Vereines

Der Verein bezweckt die Pflege des Chorgesanges.

Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sondern sie soll zusätzlich dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.

Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig im Sinne der jeweils geltenden ge-setzlichen Vorschriften. Sie wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Bildung und Kunstpflege ausgeübt. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen und konfessionellen Richtung.

§ 3
Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich oder mündlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.. Diese entscheidet endgültig.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluß.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung seiner vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist. Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Be-schluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist inner-halb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5
Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlaß beschlossenen Umlagesatz.

§ 6
Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 8
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
k) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich beim Vorstand einzureichen.

§ 9
Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Chorleiter
c) dem Beirat, gebildet aus acht singenden Mitgliedern des Chores (wenn möglich, je zwei Vertreter der vier Singstimmen).

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) der Schriftführer,
d) der Kassenführer,

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes wahrend der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl der Vorstandschaft.

Die Vorstandschaft wird auf 2 Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch die Vorstandschaft berufen wird.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10
Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11
Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes nur für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke, nach Möglichkeit zur Förderung der Chormusik, zu verwenden.

§ 12
Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 14. März 1981 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Sie löst die bisherige Satzung aus dem Jahre 1928 ab. Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Auendorf im März 1981

DIE VORSTANDSCHAFT
Karl Straub 1. Vorstand
Helmut Werner 2. Vorstand
Hans Allmendinger Kassier
Walter Rösch Schriftführer


© 20. Mai 2002
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