vom 30.01.2003
geändert durch
Satzung vom 28. Oktober 2004 (Mitteilungsblatt Nr. 49 vom 2.12.2004)
Aufgrund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 30. Januar 2003 für einen Wochenmarkt in Bad Ditzenbach folgende Marktordnung als Satzung beschlossen:
§ 1. Öffentliche Einrichtung. Die Gemeinde Bad Ditzenbach betreibt den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.
§ 2. Platz, Zeit und Öffnungszeiten des Marktes. Der Wochenmarkt findet jeweils am Mittwoch in der Hauptstraße in Bad Ditzenbach statt. Fällt ein Wochenmarkt auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird der Markt am vorhergehenden Tag abgehalten. Die Verkaufszeit wird von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgelegt.
Durch Satzung vom 28. Oktober
2004 erhielt der § 2 mit Wirkung vom 5. November 2004 folgende
Fassung:
"§ 2. Platz, Zeit und Öffnungszeiten des
Marktes. Der Wochenmarkt findet jeweils am Mittwoch in
der Kurhausstraße in Bad Ditzenbach statt. Fällt ein
Wochenmarkt auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird der Markt am
vorhergehenden Tag abgehalten. Die Verkaufszeit wird von 14.00 Uhr bis
18.00 Uhr festgelegt."
§ 3. Marktgebühren. Als Vergütung für die Benutzung von Plätzen werden öffentlich-rechtliche Marktgebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben.
§ 4. Teilnahme am Markt. (1) Die Teilnahme am Markt ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften jedermann gestattet. Ein Rechtsanspruch auf eine Platzzusage oder einen bestimmten Platz besteht nicht.
(2) Der Marktmeister weist am Markttag die einzelnen zugesagten Plätze zu. Der Marktmeister hat das Recht, die Platzeinteilung auch nach erfolgter Zuweisung zu ändern.
(3) Der Beschicker verpflichtet sich, während der vereinbarten Zeit (§ 2) den Markt zu beschicken. Bei einem Ausfall aus wichtigem Grund (Urlaub, Krankheit) soll die Verwaltung spätestens am vorhergehenden Markttag unterrichtet werden. In unvorhersehbaren Fällen ist dies so schnell wie möglich der Verwaltung mitzuteilen.
(4) Der Marktmeister ist berechtigt, auch bereits zugewiesene Plätze, auf denen am Markttag zu Beginn der Verkaufszeit noch keine Marktbereitschaft besteht, anderen Verkäufern zuzuweisen.
(5) Die zugewiesenen Plätze dürfen nicht weitervermittelt wer-den. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde gewechselt werden.
(6) Die Bildung von Standgemeinschaften ist möglich.
§ 5. Auf- und Abbau. (1) Das Marktgelände wird mit amtlichen Verkehrszeichen für den allgemeinen Fahrzeugverkehr, ausgenommen Marktbeschicker, gesperrt.
(2) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens 1 Stunde vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Die Anfuhr muss bei Marktbeginn beendet sein. Ausnahmen kann der Marktmeister zulassen, wenn der Marktbetrieb noch nicht gestört wird.
Marktbeschicker dürfen erst ab Beendigung der Marktzeit mit Fahrzeugen zum Abtransport auf das Marktgelände einfahren; Ausnahmen kann der Marktmeister zulassen. Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände müssen spätestens 1 Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom Markt entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt werden.
§ 6. Verkaufsbestimmungen. (1) Die zum Verkauf zugelassenen Waren ergeben sich aus den entsprechenden Vorschriften der Gewerbeordnung.
(2) Der Verkauf von Lebensmitteln im Sinne des Lebensmittelgesetzes ist nur im Rahmen der für Lebensmittel ergangenen Schutzvorschriften gestattet. Auch die Vorschriften über die Preisauszeichnung, das Gesundheitswesen, die Handelsklassen, über den Tierschutz und das Maß-, Eich- und Gewichtswe-sen sind einzuhalten.
(3) Gesammelte Pilze, die auf dem Markt zum Kauf angeboten werden, müssen durch einen anerkannten Sachverständigen geprüft sein.
(4) Die Ware ist so zu lagern, dass dem Käufer eine Besichtigung und Prüfung möglich ist.
(5) Das Messen und Wiegen muss der Käufer ungehindert beobachten können.
(6) Der Verkäufer darf das Berühren von feilgehaltenen Lebensmitteln durch Marktbesucher nicht dulden.
(7) Weist eine Ware Mängel auf, die nicht schon aufgrund anderer Vorschriften ein Verbot des Feilhaltens bewirken, so ist sie zu kennzeichnen, dass die Mängel dem Kaufinteressenten leicht auffallen.
(8) Die Verkäufer von heißen Würsten, Eis und Ähnlichem haben bei ihren Ständen Abfallkörbe aufzustellen und die Käufer auf diese aufmerksam zu machen.
§ 7. Allgemeine Pflichten. (1) Alle Personen, die den Markt der Gemeinde Bad Ditzenbach besuchen und beschicken, haben sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung auf den Märkten nicht gestört wird.
(2) Besucher und Verkäufer, die gegen die Marktordnung
verstoßen,
können des Marktes verwiesen werden, insbesondere, wenn sie
a) die Ordnung und Sicherheit gefährden oder stören,
b) die Markteinrichtungen beschädigen oder verunreinigen,
c) sich den Anweisungen der Beauftragten der Gemeinde widersetzen.
Im Falle der Verweisung von dem Markt wird eine etwa entrichtete Gebühr nicht erstattet. Außerdem kann die Zulassung zum Markt vorübergehend oder dauernd untersagt werden.
(3) Die Benutzung von Lautsprechern u. A. ist während der Abhaltung des Marktes auf dem Marktplatz untersagt.
§ 8. Pflichten der Verkäufer. (1) Die Verkäufer haben den beauftragten Sachverständigen, den Polizeibeamten, sowie den Beauftragten der Gemeinde jederzeit eine Prüfung der Waren oder Marktgeräte zu ermöglichen. Der Verkäufer hat sich auf Verlangen den zur Marktaufsicht berechtigten Personen auszuweisen.
(2) Das Feilbieten von Waren im Umhertragen und Umherfahren ist nicht gestattet.
(3) Die Verkäufer haben beim Anbieten ihrer Waren Belästigun-gen und Aufdringlichkeiten gegenüber den Kaufinteressenten und anderen Verkäufern zu unterlassen.
(4) An jedem Verkaufsstand sind der ausgeschriebene Vor- und Zuname und gegebenenfalls der Firmenname, sowie die Postanschrift des Inhabers an deutlich sichtbarer Stelle anzubringen.
(5) Standüberdachungen dürfen aus Sicherheitsgründen nicht unter 2 m zur Fahrbahn hin betragen.
(6) Dem Beauftragten der Gemeinde ist auf Verlangen die Quittung für die Tagesplatzgebühren vorzuweisen.
§ 9. Sauberhalten der Märkte. (1) Der Marktbereich darf nicht verunreinigt werden.
(2) Die Standinhaber sind verpflichtet,
a) ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen
während
der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten,
b) dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material
nicht verweht werden,
c) Verpackungsmaterial, Marktabfälle und marktbedingten Kehricht
von ihren Standplätzen, den angrenzenden Gangflächen und
nicht
belegten unmittelbar benachbarten Stände selbst abzufahren und die
bezeichneten Flächen vor Verlassen des Marktes dem Beauftragten
der
Verwaltung besenrein zu übergeben.
d) Die Gemeinde kann sich zur Beseitigung der Abfälle auf Kosten
und zu Lasten betroffener Standinhaber Dritter bedienen.
§ 10. Haftung. (1) Verkäufer und Besucher benutzen bzw. besuchen den Markt auf eigene Gefahr.
(2) Käufer und Besucher haben die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze des Eigentums gegen Gefahren jeder Art selbst zu treffen.
(3) Verkäufer und Besucher haften der Gemeinde für alle von ihnen verursachten Schäden. Sie haften für ein Verschulden ihrer Beauftragten für ihr eigenes Verschulden.
§ 11. Marktaufsicht. Die Marktaufsicht wird von den Beauftragten der Gemeinde Bad Ditzenbach ausgeübt.
§ 12. Ausnahmen. Die Gemeinde kann in besonderen Fällen nach gerechter Abwägung aller Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Marktordnung zulassen.
§ 13. Ordnungswidrigkeiten. Mit Geldbußen kann
nach
§ 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung belegt werden, wer
vorsätzlich
oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Marktordnung
über
1. die Verkaufszeit nach § 2
2. den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz nach § 4 Abs. 2
3. den Auf- und Abbau nach § 5
4. die Verkaufsbestimmungen nach § 6
5. die allgemeinen Pflichten nach § 7
6. die Pflichten der Verkäufer nach § 8
7. das Sauberhalten der Märkte nach § 9 verstößt.
§ 14. Inkrafttreten. Diese Marktordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Bad Ditzenbach, den 31.01.2003
gez.: Ueding
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlicher innerhalb eines Jahres seit
der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen
soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften
über
die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind.
Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 6. Februar 2003
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