Rechtsverordnung des Landratsamtes Göppingen
über Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht
(Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygiene-Gebührenverordnung)

vom 20. Oktober 2005

Auf Grund von § 2 a Abs. 7 und § 2 b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994 (GBl. S. 653, 660) und auf Grund von § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 06.12.1999 (GBl. S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) wird verordnet*:

§ 1. Kostenpflichtige Tatbestände. (1) Für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygiene- und dem Gefiügelfleischhygienegesetz werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.

(2) Eine Gebührenpflicht besteht für
a) die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und Kontrollen im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten, insbesondere die Schlachttier- und Schlachtgeflügeluntersuchung, die Untersuchung des Schlachtgeflügels auf die Nämlichkeit und auf Transportschäden, Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchungen einschließlich der Hygieneüberwachung, Probenahme, Beschlagnahme, Nachuntersuchung, Endbeurteilung und Tagebuchführung, der Untersuchung auf Trichinen, der Rückstandsuntersuchungen stichprobenweise und bei Verdacht gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygieneverordnung sowie der bakteriologischen Fleischuntersuchung, soweit diese zur Endbeurteilung erforderlich sind,
b) Schlachttieruntersuchung bei Haarwild in Gehegen, soweit diese nicht in zeitlichem Zusammenhang mit Untersuchungen und Kontrollen nach Buchst. a stehen,
c) Rückstandsuntersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan,
d) Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedsstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
e) die Untersuchungen und Kontrollen in Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs-, Hackfleisch-, Fleischzubereitungs- und Umpackbetrieben, Kühl- und Gefrierhäusern, Großmärkten und bei Groß- und Zwischenhändlern
f) Untersuchungen auf BSE und Maßnahmen nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
g) sonstige gesetzliche oder von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchungen und Kontrollen,
h) amtliche Bescheinigungen (insbesondere Genusstauglichkeits- und Schlachtbescheinigungen).

§ 2. Höhe Gebühren. (1) Die Höhe der Gebühren für die in § 1 Abs. 2 genannten Tatbestände ergibt sich aus der Anlage. Die Gebühren werden, soweit nicht die verbindlichen Sätze nach der Richtlinie 85/73/EWG erhoben werden, in der Weise festgelegt, dass sie die durch die Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Kosten decken.

(2) Wird nur die Schlachttier- oder nur die Fleischuntersuchung durchgeführt oder können bei Krank- oder Notschlachtungen die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung nicht im sachlich / zeitlichen bzw. räumlich / örtlichen Zusammenhang durchgeführt werden, wird die Gebühr nach der Anlage zu dieser Verordnung im Verhältnis 20 zu 80 für die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung aufgeteilt.

(3) Gebühren werden auch dann erhoben, wenn das zur Untersuchung angemeldete Tier nicht bereitsteht oder die Untersuchung aus Gründen, die der Anmeldende zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann.

§ 3. Entstehen und Fälligkeit der Gebühren. (1) Die Gebühren entstehen mit Beginn der Amtshandlung. (2) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Gebühren- und Auslagenentscheidung fällig.

§ 4. Inkrafttreten. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01.11.2005 in Kraft.

    Göppingen, den 20. Oktober 2005

LANDRATSAMT GÖPPINGEN
gez. Franz Weber
Landrat

 

* Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von irischem Fleisch und Geflügelfleisch (A81. EG Nr. L 32 S.14) in der Fassung der Richtlinien 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 340 5.16) und 96/ 43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABI. EG Nr. L 162 S.1).

 


Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 27. Oktober 2005

©  28. Oktober 2005 - 22. Januar 2006


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