Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

zwischen der Gemeinde Bad Ditzenbach, vertreten durch Bürgermeister Ueding

und der Gemeinde Drackenstein, vertreten durch Bürgermeister Gerber

über die Zusammenarbeit der Freiwilligen Feuerwehren Bad Ditzenbach und Drackenstein

§ 1. Präambel. Nach den Vorschriften des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (EwG) haben die Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzu-stellen, auszurüsten und zu unterhalten.

Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit, insbesondere tagsüber, vereinbaren die Gemeinden Bad Ditzenbach und Drackenstein die Zusammenarbeit ihrer Feuerwehren. Die Eigenständigkeit der Feuerwehren bleibt dadurch unberührt.

§ 2. Überlandhilfe und Übungen. (1) Die Freiwilligen Feuerwehren Bad Ditzenbach und Drackenstein leisten sich gegenseitig Überlandhilfe. Hierfür stellen die jeweiligen Kommandanten entsprechende Einsatzpläne auf, nach denen die Alarmierung erfolgt.

(2) Die Einsatzleitung liegt beim Kommandant der anfordernden Feuerwehr, bzw. bei dessen Stellvertreter, sofern diese nicht durch eine übergeordnete Stelle wahrgenommen wird.

(3) Die Feuerwehren sollen jährlich mindestens eine gemeinsame Ubung in wechselnden Ortsgebieten abhalten, um die Zusammenarbeit zu erproben.

§ 3. Kostentragung. (1) Ergänzend zur kostenregelung nach § 37 Abs. 3 EwG wird für Einsätze vereinbart:
1. die hilfeleistende Gemeinde erhält von der hilfeempfangenden Gemeinde Kostenersatz für die tatsächlich entstandenen Personalkosten in Höhe der Entschädigungsbeträge ihrer Feuerwehr-Entschädigungssatzung,
2. Kostenersatz für Fahrzeuge und Geräte wird nicht verlangt und nicht gewährt,
3. für Verbrauchsmaterial (z.B. Ölbindemittel) wird der Wiederbeschaffungswert ersetzt.

(2) Bei gemeinsamen Übungen wird kein Kostenersatz verlangt und gewährt.

(3) Der Kostenersatz wird durch formloses Schreiben erhoben.

§ 4. Kostenersatz von Ersatzpflichtigen, Abrechnung. (1) Ob und inwieweit Kostenersatz nach § 36 EwG von Ersatzpflichtigen verlangt wird, ist allein Angelegenheit der hilfeempfangenden Gemeinde.

(2) Die jährliche Geltendmachung der Überlandhilfeleistungen im Rahmen der Zuwendungsrichtlinien Feuerwehrwesen (Nr. 2.2.7 Z-Feu) obliegt der hilfeempfangenden Gemeinde.

§ 5. Kündigung. Diese Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern jeweils bis spätestens 30.09. zum Ende des folgenden Kalenderjahres gekündigt werden, sofern einem oder beiden Vertragspartnern die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

§ 6. Inkrafttreten. Diese Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Für die Gemeinde Bad Ditzenbach                                     Für die Gemeinde Drackenstein
(gez.) Ueding                                                                 (gez.) Gerber
Bürgermeister                                                                 Bürgermeister

 


Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 28. Mai 2003

©  28. Mai 2003 - 22. Januar 2006


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